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   SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03   

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SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03 (https://dejure.org/2004,21597)
SG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03 (https://dejure.org/2004,21597)
SG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - S 15 RJ 568/03 (https://dejure.org/2004,21597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentensteigernde Anrechnung einer Ghetto-Beitragszeit; Neubestimmung der der Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte; Auswirkung von § 306 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI ) auf eine rentensteigernde Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten aufgrund des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Nach dem vor Inkrafttreten des ZRBG geltenden Recht hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, beide veröffentlicht in Juris) keinen Anspruch auf Anrechnung von im Ghetto Minsk-Mazowieck zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; denn er unterliegt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG), und in Minsk-Mazowieck ("Generalgouvernement") zurückgelegte Beitragszeiten sind auch zu keinem Zeitpunkt auf die Reichsversicherung übergeleitet worden.

    Der Zweck des ZRBG erschließt sich aus den beiden Entscheidungen des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.).

    Ziel des ZRBG ist es also, diejenigen Verfolgten, die zwar in einem Ghetto beschäftigt waren und deren Beschäftigung den vom BSG in seiner Rechtsprechung zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.) gestellten Anforderungen (jetzt im Wesentlichen in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG normiert) entspricht, die aber aufgrund der Regelung des Fremdrenten- oder des Auslandsrentenrechts einen Rentenzahlungsanspruch aus diesen Zeiten nicht erfolgreich geltend machen konnten, mit denjenigen Verfolgten gleichzustellen, die aus der Ghetto-Rechtsprechung des BSG vom 18. Juni 1997 unmittelbar einen Zahlungsanspruch erwerben konnten.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Nach dem vor Inkrafttreten des ZRBG geltenden Recht hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, beide veröffentlicht in Juris) keinen Anspruch auf Anrechnung von im Ghetto Minsk-Mazowieck zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; denn er unterliegt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG), und in Minsk-Mazowieck ("Generalgouvernement") zurückgelegte Beitragszeiten sind auch zu keinem Zeitpunkt auf die Reichsversicherung übergeleitet worden.

    Der Zweck des ZRBG erschließt sich aus den beiden Entscheidungen des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.).

    Ziel des ZRBG ist es also, diejenigen Verfolgten, die zwar in einem Ghetto beschäftigt waren und deren Beschäftigung den vom BSG in seiner Rechtsprechung zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.) gestellten Anforderungen (jetzt im Wesentlichen in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG normiert) entspricht, die aber aufgrund der Regelung des Fremdrenten- oder des Auslandsrentenrechts einen Rentenzahlungsanspruch aus diesen Zeiten nicht erfolgreich geltend machen konnten, mit denjenigen Verfolgten gleichzustellen, die aus der Ghetto-Rechtsprechung des BSG vom 18. Juni 1997 unmittelbar einen Zahlungsanspruch erwerben konnten.

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Das kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn das Gesetz zwar eine nach ihrem Wortlaut anwendbare Regelung enthält, diese aber nach ihrem Sinn und Zweck nicht passt bzw. sich in dem System, in dem sie als Teil enthalten ist, als Fremdkörper erweist (BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 9 V 7/98 R, a.a.O.).

    Die hier vorgenommene einschränkende Auslegung des § 306 Abs. 1 SGB VI dürfte allerdings nicht erfolgen, wenn dadurch eine anderweitige Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt würde (BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 9 V 7/98 R, a.a.O.).

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Ohne die Möglichkeit einer selbständigen Anfechtung wäre die mit § 130 Abs. 2 SGG eingeräumte Möglichkeit von Zwischenurteilen auch weitgehend sinnlos, weil diese dann nicht zu einer schnelleren -ggf. obergerichtlichen- Klärung entscheidungserheblicher Sach- und Rechtsfragen führen könnten (vgl. mit überzeugender Begründung im Einzelnen Pawlak in Hennig, SGG, Stand 2/2004, § 130 Rdn. 97 ff; vgl. im Übrigen Bundesfinanzhof vom 4. Februar 1999, Az.: IV R 54/97, veröffentlicht in Juris, zu der Parallelregelung in § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Kindererziehung hat für das System der Altersversorgung eine bestandssichernde Bedeutung; denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten (BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 37).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Er will jedoch ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 12. März 1996, BVerfGE 94, 241, 260).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Die Regelung enthält eine Ausnahme von dem in § 300 Abs. 1 SGB VI normierten Grundsatz, wonach neues Recht vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens an für künftige Leistungsabschnitte auch auf bestehende Ansprüche anzuwenden ist (BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 58/01, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 35/96

    Fremdrentenrecht, Ausschlußklauseln der Ostgebietsverordnung

    Auszug aus SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
    Entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Norm nicht um eine in ihrer Wirkung auf das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des WGSVG am 1. Februar 1971 beschränkte Übergangsvorschrift (vgl. BSG vom 29. April 1997, Az.: 4 RA 35/96, veröffentlicht in Juris).
  • SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 373/03

    Neufeststellung einer Altersrente nach Inkrafttreten des ZRBG -

    Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des in der Kammer parallel geführten Rechtsstreits S 15 RJ 568/03 am 8. Oktober 2004 dargelegt hat, sind von der von ihr praktizierten Auslegung des § 306 Abs. 1 SGB VI ganz überwiegend solche Klägerinnen und Kläger betroffen, denen bereits vor In-Kraft-Treten des ZRBG am 1. Juli 1997 eine - zumeist sehr niedrige - Rente unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 249 SGB VI, § 12 a WGSVG) und Ersatzzeiten wegen nationalsozialistischer Verfolgung (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) gewährt wurde.
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